Schlosstausch in der Mietwohnung – wer zahlt?

Bei einem Schlosstausch in der Mietwohnung gibt es häufig Streitigkeiten, wer denn für die Kosten des Schlüsseldiensts aufzukommen hat. Mieter oder Vermieter. Eine generelle Regelung zur Zahlpflicht gibt es nicht, – es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, wer den Schlüsseldienst zu bezahlen hat.

Hier einige immer wieder vorkommende Beispielfälle und die Regelung der Kostenfrage:

Mieter tauscht bei Einzug das Schloss aus

Der Mieter als der Inhaber des alleinigen Gebrauchsrechts einer Wohnung darf bei Einzug alle Schlösser seiner Wohnung austauschen (weil er z.B. Angst hat, dass der Vormieter mit Nachschlüsseln in seine Wohnung kommt). Natürlich nicht die Schlösser, die auch anderen Mietern zugängig sein müssen (zentrale Haustür etc.).

Wenn der Mieter bei Einzug die Schlösser austauschen lässt, muss er allerdings auch dafür bezahlen. Und bei Auszug den Ursprungszustand mit den alten Schlössern wiederherstellen.

Austausch Schloss bei Verlust eines Schlüssels für zentrale Schließanlage

Sofern der Vermieter ein Recht auf einen Austausch der Schlösser bei einer zentralen Schließanlage hat, kann es für den Mieter teuer werden, der einen Schlüssel verliert.

Aber: Gerichte stellen hier auf die Umstände des Einzelfalls ab: Ist der Schlüssel in direkter Umgebung des Objekts verloren worden und ggf. durch einen Anhänger oder Beschriftung identifizierbar, tendieren die Gerichte zu einem Schlossaustausch, den der Mieter (der den Schlüssel verloren hat) zu bezahlen hat. Im Regelfall dürfte der Schlüssel aber irgendwo verloren worden sein und keine Zuordnung zu einem bestimmten Objekt möglich sein: Hier gibt es keinen Anspruch auf den kompletten Austausch der Schließanlage

Abgebrochener Wohnungsschlüssel bei der Mietwohnung – wer zahlt?

Ist der Wohnungsschlüssel im Schloss durch Ermüdung abgebrochen, muss im Regelfall der Vermieter die Kosten übernehmen, auch wenn dadurch u.U. ein Schlosstausch notwendig wird. Es sei denn, der Mieter hat den Schaden mutwillig selbst verursacht.

Der Vermieter ist grundsätzlich in der Pflicht, für einen ordnungsgemäßen Zustand der vermieteten Sache zu sorgen.

Bei unsachgemäßem Gebrauch des Schlüssels haftet allerdings der Vermieter.

Ist vor Gericht nicht zu beweisen, ob bei einem abgebrochenem Wohnungsschlüssel eher Materialschwäche oder unsachgemäßer Gebrauch zugrunde liegt, muss der Vermieter Ersatz oder ggf. auch einen Schlossaustausch zahlen (AG Halle Az. 93 C 4044/08 vom 17.3.2009)

Unzulässige Formulierungen im Mietvertrag zum Schlosstausch

In manchen Wohnungsmietverträgen finden sich Klauseln, dass der Mieter einen Schlosstausch immer dann zu bezahlen habe, wenn er einen Schlüssel verliert. Das ist unzulässig. Nur, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der verlorene Schlüssel missbraucht wird, darf der Vermieter zu Lasten des Mieters das Schloss austauschen.(Landgericht Berlin, Az. 64 S 551/99)

Haftung der Versicherung prüfen

Manche Haftpflichtversicherungen decken auch Schäden ab, die bei einem Schlosstausch aufgrund eines Schlüsselverlustes auftreten. Es lohnt sich also zu prüfen, ob in der eigenen Haftpflichtversicherung ein solcher Passus enthalten ist.

Wer selbst schuld ist, zahlt auch selbst den Schlosstausch

Wer allerdings aufgrund grober Fahrlässigkeit einen Schlosstausch verursacht hat, zahlt den Schlosstausch im Regelfall selbst und kann dies nicht nur nicht auf den Vermieter abwälzen, sondern häufig auch nicht auf die Versicherung.

Wie kann man einem Schlosstausch vorbeuten?

  • Hinterlegen Sie einen Ersatzschlüssel bei Nachbarn oder Verwandten
  • Überprüfen Sie vor jedem Schließen der Tür wie bei einem Ritual, ob sie den Türschlüssel dabei (ggf. in der Hose) haben und innen nicht noch einer steckt.

Hinterlegen Sie keinesfalls Ersatzschlüssel unter Fußmatten oder Blumentöpfen. Einbrecher kennen diese Verstecke und sind sonst auch schnell in Ihrer Wohnung.